Bedingungen der Best-Technology GmbH für den POS-Service

A Allgemeine Bestimmungen

Vertragsgegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den POS-Service der BEST TECHNOLOGY GmbH (nachfolgend: „BEST“ genannt) für ihre Vertragspartner. Der POS-Service umfasst nach Maßgabe des erteilten Auftrags die Bereitstellung eines POS-Terminals im Rahmen einer mietweisen Überlassung oder eines Kaufs, die Installation, Wartung und Instandhaltung des Terminals.

Leistungsumfang

1.1. Service der BEST

BEST erbringt die in dem Vertrag vereinbarten Lieferungen und Dienstleistungen zu den dort angegebenen Preisen und Konditionen sowie zu den Preisen und Konditionen des Preis- und Leistungsverzeichnisses in der jeweils gültigen Fassung. Die für die Ausführung der Lieferungen/Dienstleistungen erforderlichen Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 werden vom Vertragspartner nach den Vorgaben von BEST zur Verfügung gestellt. Zusätzlich gewünschte Leistungen (z. B. Änderungen von technischen oder Anpassungen an technische Anforderungen) erfolgen gegen gesonderte Berechnung.

2. Verpflichtung des Vertragspartners

2.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, BEST alle Informationen zu geben, welche zur Realisierung der gewählten Lösung für bargeldloses Zahlen bei ihm oder beim Teilnehmer erforderlich sind. Der Vertrags-partner wird BEST über alle Änderungen der von ihm in der Service vereinbarung angegebenen Daten unverzüglich schriftlich informieren. Dies gilt insbesondere bei

a) Änderungen der Rechtsform oder Firma;

b) Änderungen von Anschrift und/oder Bankverbin-dung;

c) Änderung des Orts der Geschäftstätigkeit an dem die den eingereichten Kartenumsätzen zugrundeliegenden Leistungen erbracht werden;

d) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens, einen sonstigen Inhaberwechsel und/oder Geschäftsaufgabe;

e) Übertragung der Geschäftsanteile des Vertragspartners oder seiner direkten oder indirekten Gesellschafter oder sonstige wirtschaftlich vergleichbare Maßnahmen, die zu einem Kontrollwechsel bei dem Vertragspartner oder deren direkten oder indirekten Gesellschaftern führen, insbesondere soweit einzelne Gesellschafter mehr als 25% der Geschäftsanteile oder der Stimmrechte an dem Vertragspartner halten.

2.2 Außerdem ist der Vertragspartner verpflichtet,

a) die ihm überlassenen Geräte gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben;

b) den Vertragsgegenstand (z. B. POS-Terminal, PIN-Pad etc.) innerhalb von acht Werktagen nach Ablie-ferung insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie der Funktionsfähigkeit für den Einsatz im POS-Verfahren zu untersuchen und Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, BEST innerhalb weiterer acht Werktage mittels eingeschriebenen Briefes zu melden. Die Mängelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ord-nungsgemäßen Unter suchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Vertragsgegenstand und die gelieferte Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt;

c) während der Mietdauer an den Geräten keine Änderungen oder Reparaturen vorzunehmen;

d) die Installation der Einrichtungen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen;

e) einen Ortswechsel der Geräte BEST unverzüglich und schriftlich mitzuteilen;

f) eine Änderung der Postanschrift und/oder Anwahlnummer des Vertragspartners BEST unverzüglich und schriftlich mitzuteilen;

g) Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen BEST unverzüglich anzuzeigen;

h) die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter BEST unverzüglich mitzuteilen;

i) bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum von BEST an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen;

j) bei Installation durch BEST die erforderlichen Leitungsan schlüsse und Anschlussdosen nach BEST Spe-zifikationen am gewünschten Terminalstandort bereitzustellen und die Verfügbarkeit unverzüglich BEST mitzuteilen;

k) bei Installation durch den Vertragspartner oder durch Dritte die betriebsbereite Installation BEST unverzüglich mitzuteilen;

l) einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen;

m) Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich BEST mitzuteilen;

n) den Eingang der über die Terminals abgewickelten Umsätze zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach Bekanntwerden BEST mitzuteilen. Einwendungen können nur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Möglichkeit der Kenntnisnahme der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden;

o) bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ihm überlassene Geräte sowie bereitgestelltes Zubehör inkl. SIM-Karteumgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an BEST zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch BEST abbauen und abholen zu lassen;

p) sicherzustellen, dass nur BEST oder von BEST beauftragte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken benutzen (z. B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen);

q) vor Durchführung der ersten Transaktion an BEST mit seiner Bank eine zur Abrechnung von Zahlungsverkehrsdateien (SEPA-Dateien) geeignete Vereinbarung zu schließen.

3. Beginn und Dauer des Vertrages

3.1 Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch Gegenzeichnung oder schrift licher Bestätigung von BEST zustande. Sofern in dem Vertrag kein gesonderter Laufzeitbeginn vereinbart ist, beginnt die Laufzeit durch Zustellung des Terminals an die von dem Vertragspartner angegebene Anschrift.

3.2 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

3.2.1 Die Vertragslaufzeit entspricht der in der Servicevereinbarung vereinbarten Laufzeit. Sofern in der Servicevereinbarung keine Laufzeit ausdrücklich vereinbart wurde, beträgt die Laufzeit 60 Monate.

3.2.2 Der Vertrag verlängert sich über die vereinbarte Vertrags laufzeit hinaus um jeweils weitere zwölf Monate, wenn dieser nicht mit einer Frist von sechs Monaten zu den vorgesehenen Ablauftermin gekündigt wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

3.2.3 Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch BEST liegt insbesondere vor, wenn

a) der Vertragspartner trotz Aufforderung von BEST seinen Informationspflichten gemäß Teil A, Ziffer 2.1 nicht innerhalb der von BEST gesetzten angemessenen Frist nachkommt,

b) der Vertragspartner nicht (mehr) in Besitz der für die Erbringung seines Geschäftsbetriebes erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und/oder sonstigen Erlaub nissen ist und/oder ihm diese aus jedweden Gründen entzogen und/oder untersagt wurden,

c) eine (ganze oder teilweise) Übertragung der Geschäftsanteile des Vertragspartners oder seiner direkten oder indirekten Gesellschafter stattfindet oder sonstige wirtschaftlich vergleichbare Maßnahmen vorgenommen werden, die zu einem Kontrollwechsel bei dem Vertragspartner oder deren direkten oder indirekten Gesellschaftern führen.

3.2.4 BEST kann, wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtun gen aus diesem Vertrag nicht mehr nachkommt, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies ist zum Beispiel regelmäßig dann gegeben, wenn der Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gekommen ist, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigt bzw. das Terminal vorzeitig zurücksendet oder sich nach Abschluss des Vertrages seine Vermögensverhältnisse so verschlechtert haben, dass ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. BEST ist in diesem Fall berechtigt, dem Vertragspartner einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der nachfolgenden Aufstellung für jedes überlassene Terminal in Rechnung zu stellen:

a) Im ersten Vertragsjahr: 650,00 Euro
b) 2. – 4. Vertragsjahr: 450,00 Euro
c) Ab dem 5. Vertragsjahr: 300,00 Euro

Sofern ein Terminal während einer laufenden Vertrags beziehung aus jedweden Gründen getauscht wurde, ist dieses Terminal für die Bemessung des pauschalierten Schadensersatzes ab Überlassung an den Vertragspartner so zu behandeln, als wäre es im ersten Vertragsjahr. Ein solcher Anspruch auf pauschalen Schadensersatz besteht nicht, wenn der Vertragspartner darlegt und beweist, dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Geltendmachung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist BEST berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Schadenspauschale, den tatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden gel-tend zu machen.

3.2.5 Im Übrigen gilt für die Vertragslaufzeit im Falle eines Terminaltauschs aus jedweden Gründen während einer laufenden Vertragsbeziehung, dass dieses Terminal für die Bemessung der Vertragslaufzeit so zu behandeln ist, als wäre der Zeitpunkt der Überlassung der Beginn der Ver tragslaufzeit, es sei denn, der Tausch erfolgt im Rahmen der Erbringung einer Wartungsleistung.

3.2.6 Der Vertragspartner und BEST sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages auch dann berechtigt, wenn sich die Anforderungen der Kreditwirtschaft ändern oder andere Anforderungen und/oder öffentlichrechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahl systems im Laufe der Betriebszeit des Terminals führen (Vertragsgegenstand Abs. 4) und eine Lösung zur Auf rechterhaltung des Bezahlsystems nicht möglich ist oder nicht angeboten wird.

3.2.7 Für den Fall, dass die Deutsche Kreditwirtschaft den bestehenden Vertrag über die Zulassung zu ihrem girocardsystem kündigt, hat BEST hinsichtlich der hier- von betroffenen Vertragspartner das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages.

3.2.8 In den vorstehenden Fällen der Ziff. 3.2.6 und Ziff. 3.2.7 findet die in Ziff. 3.2.4 niedergelegte Schadenersatzregelung keine Anwendung

4. Entgelte und Zahlungsbedingungen

4.1 Entgelte Transaktionsbezogene Entgelte im Sinne dieser Bedingungen umfassen abgeschlossene Kartenzahlungstransaktionen und Verwaltungstransaktionen, die zum Datenaustausch einen Leitungsaufbau zum Netzbetreiber erfordern (Kartenzahlungstransaktionen = Kaufvorgang, Stornierungen, Gutschriften, Ablehnungen etc.; Verwaltungstransaktionen = Kassenschnitt, Netzdiagnose etc.). Die von dem Vertragspartner an BEST zu entrichtenden Entgelte für die Lieferungen/Dienstleistungen von BEST ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Preisen, die in der Servicevereinbarung und dem Preis- und Leistungsverzeichnis der BEST genannt sind, sowie aus den Bedingungen für die Teilnahme am girocard System der Deutschen Kreditwirtschaft. Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Die Entgelte werden dem Vertragspartner aufgrund der vom Vertragspartner zu erteilenden Lastschrifteinzugsermächtigung belastet. BEST erteilt dem Vertragspartner eine Abrechnung über die zu entrichtenden Entgelte. Der Vertragspartner muss die Abrechnungen unverzüglich nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erteilten Umsatzausweise bzw. Abrechnungen hat der Vertragspartner innerhalb von vier Wochen nach deren Zugang zu erheben.

4.2 Beginn der Zahlungsverpflichtung Die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners be-ginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch Vertragspartner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum von BEST), spätestens aber zehn Kalendertage nach dokumentierter Auslieferung. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Karte abgewickelt werden kann. Der Kaufpreis für Kaufgegenstände wird unmittelbar nach Auslieferung der Kaufgegenstände fällig.

4.3 Aufrechnung Gegen Ansprüche der BEST kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. BEST ist auch berechtigt, seine Entgeltansprüche mit Forderungen des Vertragspartners aus der Akzeptanz von Kreditkarten aufzurechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

Beim Kauf von Geräten oder sonstigen Einrichtungsgegenständen verbleiben diese im Eigentum der BEST bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen durch den Vertragspartner, insbesondere auch möglicher Saldoforderungen, die der BEST im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.

6. Gewährleistung und Haftung

6.1 Gewährleistung für Geräte Für die von BEST im Rahmen eines Kaufs gemäß dem Auftrag gelieferten Geräte übernimmt BEST die Gewähr für die Mängelfreiheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus sichert BEST nach Maßgabe einer vereinbarten Voll- oder Depotwartung (siehe Ziff. 7.2) die Funktionsfähigkeit dieser Geräte am Einsatzort zu. Dies gilt nicht bei Schäden an Geräten, die durch einen der in Ziffer 6.3 geregelten Sachverhalt verursacht wurden. BEST ist nicht dafür verantwortlich, die Geräte im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung. Der Vertragspartner untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf eventuelle Transportschäden und sonstige äußere Mängel, sichert die entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Regressansprüche unter Herausgabe der Dokumente an BEST ab. Bei Installation durch BEST geht die Gefahr mit Abschluss der Aufstellung an den Vertragspartner über.

6.2 Haftung der BEST BEST haftet nicht für

a) Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Ver-wendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungs arbeiten seitens des Vertragspart-ners oder Dritter ohne vorherige Genehmigung von BEST zurückzuführen sind;

b) die Überschreitung von Terminangaben, es sei denn, diese wurden von BEST als verbindlich anerkannt;

c) Zinsschäden des Vertragspartners aufgrund verspäteter Wertstellungen;

d) Netzwerk-Engpässe, -Ausfälle und -Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden;

e) Ausfälle oder Behinderungen, welche durch Autorisierungssysteme verursacht werden;

f) die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, BEST hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätz-lich verursacht und der Teilnehmer hat sicherge-stellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial (z. B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein Back-up) mit vertretbarem Auf-wand rekonstruierbar sind.

6.3 Haftung des Vertragspartners Der Vertragspartner haftet gegenüber BEST

a) für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben;

b) für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/un geeignete Behandlung, insbesondere durch die Anschal tung von Fremdprodukten ohne Zustimmung von BEST oder Einwirkung von Drittgeräten wie z. B. elektronischen Warensicherungsanlagen sowie die Folgen daraus, auch im Hinblick auf Reklamationen von Karteninhabern und Be treibern von Autorisierungssystemen;

c) für Schäden an überlassenen Geräten sowie den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte sowie jeweils den Folgen daraus, für die der Vertragspartner eine entsprechende Versicherung abzuschließen hat;

d) für die unterlassene Rücksendung eines überlassenen Geräts nach Beendigung des Vertrages oder bei Aus tausch eines Gerätes. In diesem Fall ist BEST berechtigt, dem Vertragspartner einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 650,00 Euro zzgl. MwSt. in Rechnung zu stellen, sofern der Vertragspartner trotz Aufforderung von BEST und angemessener Fristsetzung das überlassene Gerät nicht an BEST zurücksendet. Ein solcher Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, wenn der Vertragspartner darlegt und beweist, dass ein Anspruch in dieser Höhe nicht entstanden ist. Unabhängig von der Geltend machung des pauschalen Schadensersatzanspruches ist BEST berechtigt, ggf. unter Anrechnung der Schadenspauschale, den tatsächlich entstandenen oder weitergehenden Schaden geltend zu machen.

7. Wartung und Instandhaltung

7.1 Depotwartung

7.1.1 BEST bietet für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der damit verbundenen sonstigen Einrichtungen entsprechend dem bestellten Funktionsumfang den Service Depotwartung an. Bei Abschluss eines Mietvertrages ist die Depotwartung in der Mietpauschale inbegriffen. Erwirbt der Vertragspartner das Terminal von BEST käuflich, kann der Vertragspartner die Depotwartung nach Wahl als Zusatzleistung in Anspruch nehmen. Die Instandhaltung umfasst nur die Störungsbeseitigung auf Anforderung des Vertragspartners.

7.1.2 Der Vertragspartner ermöglicht nach vorheriger Terminabstimmung der BEST den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten. Der Vertragspartner ist zudem verpflichtet, defekte Geräte umgehend abzubauen und an eine von BEST benannte Depotstelle auf eigene Kosten einzusenden. BEST übernimmt die Reparatur, sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder den gleichwertigen Austausch der defekten Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand zu Lasten des Vertragspartners zurück. Der Vertragspartner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme der Geräte. BEST wird den Austausch eines Gerätes – soweit erforderlich – innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach der ordnungsgemäßen Störungsmeldung im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten veranlassen.

7.1.3 Zur Ermöglichung der Fernwartung wird der Vertragspartner sicherstellen, dass das Terminal von außen direkt anwählbar ist.

7.1.4 Im Rahmen von Depotwartung ist die Beseitigung solcher Betriebsstörungen ausgeschlossen, die durch Verschulden des Vertragspartners, seinen Mitarbeitern, deren Erfüllungsgehilfen oder sonstiger nicht von BEST beauftragter Dritter verursacht wurden, die durch höhere Gewalt, insbesondere durch Wasserschäden oder Brandschäden verursacht wurden, oder die auf einer Veränderung des POS-Verfahrens (z. B. aufgrund neuer Spezifikationen der Deutschen Kreditwirtschaft) beruhen. Stellt sich im Rahmen der Erbringung der Wartungsdienstleistungen heraus, dass die Betriebsstörung auf einem der vorgenannten Gründe beruht, ist BEST berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Betriebsstörung zu beseitigen. Der Vertragspartner hat die Kosten der Reparatur zu tragen.

7.2 Abbau der Einrichtungen, Recht zum Zutritt Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vertragspartner verpflichtet, das Terminal ab-zubauen zu verpacken und der BEST an eine von der BEST bestimmten Adresse postalisch zuzusenden. In Ausnahmefällen, nämlich bei von BEST geäußertem Bedarf wird der Vertragspartner BEST und von BEST beauftragten Dritten für den Abbau Zutritt zu den Terminals einschließlich der sonstigen von BEST überlassenen Einrichtungen gewähren.

8. Vertraulichkeit und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen, welche der andere Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat oder die ihrem Inhalt nach als vertraulich erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, welche bei der Durchführung des Vertrages bekannt werden. BEST stellt sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten Unternehmen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.

9. Gerichtsstand;

Anwendbares Recht Ausschließlicher Gerichtsstand ist Duisburg. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.

10. Sonstige Bestimmungen

Vorstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen können je nach den gemäß dem Auftrag geschuldeten Lieferungen/ Dienstleistungen um gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für spezielle Geschäftsfelder ergänzt werden.

BEST kann diese Vertragsbedingungen ändern oder ergänzen, sofern dies dem Vertragspartner in Text-form mitgeteilt wird. Änderungen oder Ergänzungen gelten als vom Vertragspartner anerkannt, wenn er nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich unter Ausschluss der telekommunikativen Übermittlung (Telefax, E-Mail) der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird BEST den Vertragspartner bei einer solchen Mitteilung ausdrücklich hinweisen. Die Absendung des Wider-spruchs innerhalb der Sechswochenfrist gilt als frist-wahrend. Macht der Vertragspartner von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, entfalten die Änderungen im Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und BEST keine Wirksamkeit und BEST ist berechtigt, diese Servicevereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten außerordentlich schriftlich zukündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Widerspruchs des Vertragspartners. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies giltauch für den Verzicht auf das Textformerfordernis selbst.

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.